Eine der Änderungen im Sozialversicherungsbereich ab 2015 betrifft den „Sackgeldjob“ von jungen Leuten. Diese sind zum Teil von der Beitragspflicht der Sozialversicherungen befreit. Ein typisches Beispiel hierfür sind junge Babysitter.
Die Beitragspflicht für Sozialversicherungen entfällt, wenn der Lohn CHF 2,300 pro Jahr nicht übersteigt und wenn der Arbeitnehmer die Beitragsentrichtung nicht verlangt. Personen, welche in einem Privathaushalt beschäftigt sind, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Aus diesem Grund musste man Sozialversicherungsbeiträge für den gelegentlichen Job in einem Privathaushalt, wie z.B. als Babysitter, bezahlen (wenn man das Beitragspflichtige Alter erreicht hatte). In diesem Fall, hatte auch ein Privathaushalt als Arbeitgeber einen Beitrag zu entrichten.
Neu müssen ab 2015 keine Beiträge entrichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (gilt für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer):
- Arbeitnehmer ist im betroffenen Kalenderjahr jünger als 26 Jahre
- Wenn der Lohn pro Arbeitgeber CHF 750 pro Jahr nicht übersteigt
- Wenn der Arbeitnehmer die Beitragsentrichtung nicht verlangt
Wenn der jährliche Lohn pro Arbeitgeber höher als CHF 750 ausfällt, ist der gesamte Jahreslohn bei diesem Arbeitgeber beitragspflichtig.
Die Zahlen für Sozialversicherungen sind aktualisiert. Siehe „INFO“ > „Aktuelle Zahlen der Sozialversicherungen“.
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