Bewilligung für Aufenthalt und Arbeit

Alle ausländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen und arbeiten, müssen über eine gültige Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.

Es gibt verschiedene Aufenthaltsbewilligungen. Die für japanische Staatsangehörige relevanten Bewilligungen sind u.a.:

  • Niederlassungsbewilligung C  Diese wird Ausländern/innen nach einem Aufenthalt von fünf/zehn Jahren erteilt. Die Person mit der C Bewilligung ist dem Schweizer Staatsangehörigen arbeitsmarkt-technisch praktisch gleichgestellt.
  • Aufenthaltsbewilligung B Diese wird Ausländern/innen erteilt, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig in der Schweiz aufhalten (z.B. bei Heirat, Arbeit). Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung wird in der Regel auf ein Jahr befristet. Die Bewilligung wird jährlich erneuert. Nach dem 5 oder 10 Jahr in der Schweiz kann man dann die Niederlassungsbewilligung C erlangen.
  • Kurzaufenthaltsbewilligung L: Diese wird Ausländern/innen erteilt, die sich befristet (in der Regel für weniger als ein Jahr) für einen bestimmten Zweck  in der Schweiz aufhalten. Eine Verlängerung oder Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung B ist möglich.

Personen, welche keine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit brauchen sind u.a.

  • Personen mit Niederlassungsbewilligung C
  • Personen mit Aufenthaltsbewilligung B, welche zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind. Z.B. japanische Staatangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B können ohne zusätzliche Bewilligung arbeiten, wenn sie mit einem Schweizer/ einer Schweizerin verheiratet sind.

Personen, welche zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Bewilligung brauchen sind u.A

  • Personen, welche zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen

In diesem Fall stellt der Arbeitgeber ein Gesuch um Bewilligung für Einreise, Aufenthalt und Arbeit.
Das Ausländergesetz (AuG) schreibt vor, dass Ausländer(innen) zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden können, wenn dies im gesamtwirtschaftliches Interesse ist. Dafür kann der Bundesrat die Zahl der erstmaligen (Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen begrenzen. Zudem gibt es zusätzliche Vorschriften wie Inländervorrang, Einhaltung der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen, Voraussetzungen an  Führungskräfte, Spezialisten/innen und anderen qualifizierten Arbeitskräften, die erfüllt werden müssen.
Für einen langfristigen Aufenthalt werden die Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse oder das Alter zusätzlich für die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit geprüft.

  • Personen, deren Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeiten zugelassen sind

Typisch sind dies Familienangehörige von Kurzaufenthaltern oder Studierenden, die neben dem Studium arbeiten. Dies hängt vom Bewilligungstyp, Aufenthaltszweck und der Arbeitsform ab. Wenn man nicht weiss, ob oder was für eine Bewilligung man braucht, kann man die zuständige Stelle für Arbeitsbewilligung im jeweiligen Kanton kontaktieren.

Gerne unterstützen wir Sie bei weiteren Abklärungen. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail.

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